Realschule Neureut

Schulbesuchspflicht

 

1. Entschuldigung und Beurlaubung

Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten.

Diese Pflicht schließt die pünktliche, aktive Teilnahme, die sorgfältige Fertigung der Hausaufgaben und das Bereithalten der notwendigen Lern- und Arbeitsmittel ein.

Entschuldigungspflicht:

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich (bis spätestens 9.00 Uhr am selben Tag) mitzuteilen. Entschuldigungspflichtig sind für die minderjährigen Schüler die Erziehungsberechtigten.

Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen.

Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

Wir bitten dringend darum, die Schule am ersten Tag des Fehlens vor Unterrichtsbeginn zu informieren.

Arztbesuch:

Arztbesuche sollten in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. Die Erziehungs-

berechtigten geben die Termine dem Klassenlehrer vorab schriftlich oder telefonisch bekannt.

Beurlaubung:

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen (hier besteht für die Schule ein enger Rahmen) und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten zu stellen. Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung bis zu zwei aufeinander folgenden Unterrichtstagen ist der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.

-       Auszug aus der Schulbesuchsverordnung vom 21.03.1982

2. Unterrichtsversäumnis und Notengebung

Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat.

Weigert sich ein Schüler eine schriftliche Arbeit anzufertigen oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note “ungenügend“ erteilt.

Diese Bestimmungen gelten entsprechend für mündliche und praktische Leistungen.

-       Auszug aus der Notenbildungsverordnung vom 05.05.1983